Unseriöse Abmahnpraxis
Der Bundestag hat das Gesetz gegen die unseriösen Geschäftspraktiken beschlossen. Zu den wesentlichen Neuerungen gehört, dass bei erstmaliger Abmahnung die Einräumung eines Gegenanspruchs für den fälschlicherweise Abgemahnten und die Einführung eines einheitlichen Gerichtsstandes für Urheberrechtsverletzungen zählt.
Die Geltendmachung der Anwaltskosten ist auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 € beschränkt – mithin nur noch 147,56 €. Netto sind dies lediglich nur noch 124,00 €. Voraussetzung ist, dass sich die Abmahnung gegen eine natürliche Person richtet. Es muss sich um die erste Abmahnung handeln und die Begrenzung darf im Einzelfall nicht unbillig sein.
Bisher konnte sich der Abmahnende das Gericht heraussuchen an dem er den Fall anhängig macht und konnte natürlich immer das Gericht wählen, welches seine Rechtsauffassung vertritt.
Mit § 104 a Urhebergesetz wird ein neuer Gerichtsstand eingeführt, nach dem natürliche Personen grundsätzlich vor dem Gericht verklagt werden müssten, welches für den Wohnort zuständig ist. Die Abmahnanwälte haben keine Wahlmöglichkeit mehr. Im Rahmen seines Gegenanspruches kann der Abgemahnte zukünftig bei unberechtigter Abmahnung oder eines Formfehlers in der Abmahnung seine eigenen Kosten (Kosten des Rechtsanwalts) an die Gegenseite in Rechnung stellen, soweit der Fehler für den Abmahner erkennbar war.
Wann und in welcher konkreten Form das Gesetz nunmehr in Kraft treten wird, kann derzeit noch nicht vorausgesagt werden.
Nicht von der Änderung erfasst sind die Schadensersatzanforderungen, die regelmäßig im Zusammenhang mit den Anwaltskosten geltend gemacht werden. Dort ergeben sich keine Änderungen.